Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems
Freiwilliger Landtausch Oldenburg, den 13.06.2022 Anordnungsbeschluss Nach § 103 c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), ergeht folgender Beschluss: I. Dem Verfahren unterliegen folgende Flurstücke: Landkreis Oldenburg, Samtgemeinde Harpstedt, Gemeinde Winkelsett: II. Diese Rechte sind auf Verlangen des ArL Weser-Ems innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das ArL die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. III.
Gründe: Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis: Im Auftrage
(Oltmanns) (L.S.) |